(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.
(2) Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.
(3) Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(4) Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhin.
(1) §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2015 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4, § 21 Abs. 1 sowie § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 den Erfordernissen des § 6 Abs. 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.
(1) Der Landtag von Niederösterreich besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(1) Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in 20 Wahlkreise eingeteilt:
Wahl- kreis- nummer | Bezeichnung | Gebiet |
1 | Amstetten | Verwaltungsbezirk Amstetten, Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs; Vorort Amstetten |
2 | Baden | Verwaltungsbezirk Baden |
3 | Bruck an der Leitha | Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha |
4 | Gänserndorf | Verwaltungsbezirk Gänserndorf |
5 | Gmünd | Verwaltungsbezirk Gmünd |
6 | Hollabrunn | Verwaltungsbezirk Hollabrunn |
7 | Horn | Verwaltungsbezirk Horn |
8 | Korneuburg | Verwaltungsbezirk Korneuburg |
9 | Krems an der Donau | Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau; Vorort Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau |
10 | Lilienfeld | Verwaltungsbezirk Lilienfeld |
11 | Melk | Verwaltungsbezirk Melk |
12 | Mistelbach | Verwaltungsbezirk Mistelbach |
13 | Mödling | Verwaltungsbezirk Mödling |
14 | Neunkirchen | Verwaltungsbezirk Neunkirchen |
15 | St. Pölten | Verwaltungsbezirk St. Pölten, Stadt mit eigenem Statut St. Pölten; Vorort Stadt mit eigenem Statut St. Pölten |
16 | Scheibbs | Verwaltungsbezirk Scheibbs |
17 | Tulln | Verwaltungsbezirk Tulln |
18 | Waidhofen an der Thaya | Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya |
19 | Wiener Neustadt | Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt, Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt; Vorort Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt |
20 | Zwettl | Verwaltungsbezirk Zwettl |
(2) Vorort ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der jeweilige Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden.
(2) Jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bilden einen Stimmbezirk.
(1) In einem jeden der in § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 56 Mandate handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreise dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) stattfinden.
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesverfassungsgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Für die besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 gelten die Bestimmungen über die Sprengelwahlbehörden mit Ausnahme des § 60 Abs. 3, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß.
(5) (entfällt)
(1) Für jeden Stimmbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. In folgenden Stimmbezirken übernimmt die Kreiswahlbehörde die Agenden der Bezirkswahlbehörde: Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya und Zwettl.
(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt, oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter sowie mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(1) Für das Land Niederösterreich wird am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten ständigen Stellvertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 39, 46, 50, 58, 96, 100, 103 und 104 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im §14 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter und die zu bestellenden ständigen Vertreter sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden nach § 70 sind spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu ernennen.
(4) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(5) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden bei den im Abs. 4 bezeichneten Wahlleitern einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Die Vorschläge für die besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 sind spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag einzubringen.
(3) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.
(4) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter, für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(5) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den Stimmbezirken unabweislich geworden ist.
(6) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 42 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 25 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(7) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen Wahlbehörden sowie deren Berufung obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Wird durch die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer die Erstattung weiterer Vorschläge erforderlich, so haben diese die Vertrauenspersonen der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist einzubringen.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 Abs. 4 bis 7 nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 im Bereiche der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der § 6 Abs. 3, §§ 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 2, 3, erster Satz, § 20 und § 54 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß Anwendung. Hat eine im zuletzt gewählten Landtag nicht vertretene Partei einen Wahlvorschlag eingebracht, kann sie die Nominierung von Vertrauenspersonen bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, vornehmen.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) Die besonderen Wahlbehörden gemäß §§ 70 und 71 haben ihre konstituierende Sitzung spätestens vor der gemäß § 50 Abs. 2 festgesetzten Wahlzeit abzuhalten. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) In diesen Sitzungen haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(4) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 5 angeführten Grunde unabweislich geworden ist.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Im übrigen kann die Landes-, Kreis- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 48 Abs. 1.
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 48), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sowie der §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem neunzigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl.Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden. Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
(4) Über Anträge entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 entstehenden Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen
1. | einer nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl.Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2011, strafbaren Handlung; | |||||||||
2. | einer strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB; | |||||||||
3. | einer strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl.Nr. 13/1945, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992; | |||||||||
4. | einer in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung | |||||||||
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO, BGBl.Nr. 631/1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2011) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. |
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen personenbezogenen Daten zu enthalten.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse müssen in Gemeinden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatte.
(2) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(1) Am vierzehnten Tag nach dem Stichtag muss das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muss während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens 4 Stunden täglich davon an einem Tag jedenfalls bis 20.00 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automatisiert (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28, 32 und 33 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 28 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann anordnet.
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der zu erwartenden Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, spätestens am zehnten Tage nach Beginn der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soferne nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 finden sinngemäß Anwendung.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 26) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde unter Heranziehung der Daten des Zentralen Wählerregisters (ZeWaeR) die Anzahl der wahlberechtigten Personen und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde zu berichten.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation (Muster Anlage 9) zugestellt werden. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis (Muster Anlage 10) im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 70) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 69 in Betracht kommt. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 70 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
(4) (entfällt)
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltage schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter Angabe eines Grundes gem. § 38 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder
- | durch Angabe der Passnummer oder | |||||||||
- | falls eine Wahlinformation gemäß § 36 Abs. 3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält durch Anführung derselben oder | |||||||||
- | durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß § 64 Abs. 1 oder | |||||||||
- | im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur | |||||||||
glaubhaft zu machen.Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 70 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Die Notwendigkeit des Besuches ist glaubhaft zu machen. |
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesonders dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts (Anlage 2a) verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler der Gemeindewahlbehörde nach dem Einlangen möglich ist, die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen, ohne dass dadurch bereits die Wahlkarte geöffnet wird. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes auf der Wahlkarte durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten haben die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers zu enthalten.
Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift | ||||||||||
a. | mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines vom ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder | |||||||||
b. | mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen werden. |
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt Überkuvert (Anlage 2 und 2a) auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Anlage 7) nachweislich auszufolgen.
Für die Ausfolgung oder Übermittlung ausgestellter Wahlkarten gilt folgendes: | ||||||||||
1. | Anlässlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er hierzu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
2. | Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation zur Übernahme vorgewiesen wird. | |||||||||
3. | Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl und Gemeinde nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. | |||||||||
4. | Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist. | |||||||||
5. | Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten (§ 69) sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen. | |||||||||
6. | Ungeachtet der Bestimmung in Z 4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden. | |||||||||
7. | Werden Wahlunterlagen an den in Z 5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
8. | Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z 6 und 7 ausstellt, können nur Bedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig. |
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter, der gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Landes-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Landes-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtages im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 beantragt haben, sind Wahlkarten möglichst frühzeitig zu übermitteln.
(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte “Wahlkarte” in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 sind die Worte “besondere Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2” anzumerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 54, 69 und 70 angeordnet.
(1) Wählbar sind alle gemäß § 21 wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen.
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der in der Erklärung genannten Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(3) Der Kreiswahlvorschlag muß enthalten:
1. | die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse). |
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Zustimmungserklärung hat die Bezeichnung des Wahlkreises, in welchem der Bewerber kandidiert, zu enthalten. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem nur auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei aufscheinen.
(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde auf dem schnellsten Wege zu berichten.
(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 72,67 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwerunterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die Parteien betreffen, die im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Betreffen die Wahlvorschläge mit derselben oder schwer unterscheidbaren Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung nur Parteien, die nicht im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind und gelingt kein Einvernehmen, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wahlkreisliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Kreiswahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen. Im Falle des Todes des zustellungsbevollmächtigten Vertreters hat die Partei gegenüber der Wahlbehörde einen anderen zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu benennen.
(3) Wenn der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sein denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 42 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 42 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärungen (§ 42 Abs. 4) oder gemäß § 47 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, an die Landeswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat festzustellen, ob mehrere Wahlvorschläge in verschiedenen Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers aufweisen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Wahlkreisliste mehr als 15 Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3), mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, bis 13 Uhr, bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13 Uhr, gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (§ 42 Abs. 6) zurückzuerstatten.
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel die Wahlhandlung reibungslos in der vorgesehenen Wahlzeit durchgeführt werden kann.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(1) In jeder Gemeinde hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 69 und 70 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreis- und der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten (Wahlkreislisten und Landeslisten) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl. ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von in der Verbotszone im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der in Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen die das Wahlalter nach § 21 Abs. 1 erreicht haben zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.
(2) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden wahlwerbenden Partei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. In diesem Fall haben die Wahlzeugen gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
1. | an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und | |||||||||
2. | an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die wahlwerbende Partei ausüben. | |||||||||
Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben. |
(4) Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 3 Z 1 und 2 gegen die Bestimmung des Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis neben dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde darlegt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 74 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben können. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 65 und 67.
(4) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. | der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen; | |||||||||
2. | die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist; | |||||||||
3. | sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen; | |||||||||
4. | die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
5. | den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren; |
6. bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
(1) Für die Stimmabgabe der Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts gemäß Anlage 7 zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist, außer der Anbringung der Wahlkreisnummer durch den Wahlleiter, verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahlzelle darf jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Diese Schablonen werden in jedem Wahllokal aufgelegt, oder werden zusammen mit einer eventuell beantragten Wahlkarte an den Wähler ausgehändigt oder zugestellt. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muss, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(2) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken, wenn dies von einem Mitglied der Wahlbehörde verlangt wird.
(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen (§§ 64 und 67 Abs. 1) und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Hingegen hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis aus dem ihm zu übergebenden Briefumschlag (§ 39 Abs. 2) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 39 Abs. 3) auszuhändigen. Der Wahlleiter hat dabei jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 74), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 75). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das inliegende Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues leeres Wahlkuvert (Anlage 8) auszufolgen, auf welchem der Wahlleiter die Nummer des Wahlkreises zu vermerken hat, welche auf der Wahlkarte eingetragen ist.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind in ein gesondertes Behältnis zu legen.
Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 66 Abs. 1), hat hiebei darauf zuachten, dass der Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das Wahlkuvert nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt und dass dieses Wahlkuvert jeweils mit der Nummer des anderen Wahlkreises des Wählers beschriftet ist. |
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 64 Abs. 1 zweiter Satz angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, soferne es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte dem Wahlleiter übergeben hat.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten untergebrachten Wahlberechtigten und um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten und den dort beruflich tätigen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch eine entsprechende Einrichtung (zum Beispiel Aufstellung eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes zu beachten.
(1) Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 50 und 57 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften der §§ 65 Abs. 1 und 69 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 83 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde(n) zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat (haben). Diese Wahlbehörde(n) ist (sind) der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(5) Diese Wahlbehörde(n) hat (haben) sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den §§ 83 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der (den) feststellenden Wahlbehörde(n) unverzüglich zu überbringen und bilden einen Bestandteil des Wahlaktes.
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen entsprechend §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert (§ 39 Abs. 2) legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 06.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden. Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuverts dürfen von der Gemeinde nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 2) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlunterlagen sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß § 72 Abs. 4 vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss aufzubewahren. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§§ 85 Abs. 3 lit.i und 86 Abs. 2) angeschlossen werden.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
a) | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder | |||||||||
b) | die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 06.30 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist. |
(4) Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis oder in den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein, wobei eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zulässig ist, und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des jeweiligen Sprengelverzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 sechster Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 9 Abs. 1) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.
(5) Die nach 06.30 Uhr des Wahltages bei der Gemeindewahlbehörde und die nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten Wahlkarten hat der Gemeindewahlleiter/Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln.
(6) Die Kreiswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten der Briefwähler unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Kreiswahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.
(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:
1. | amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, | |||||||||
2. | leere amtliche Stimmzettel |
(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs. 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Kreiswahlvorschläge zu enthalten:
1. | die Listennummern | |||||||||
2. | die Parteibezeichnungen | |||||||||
3. | allfällige Kurzbezeichnungen | |||||||||
4. | Rubriken mit einem Kreis | |||||||||
5. | eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Landesliste” und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber, | |||||||||
6. | eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Wahlkreisliste” mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß § 48 und § 98 erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettelschablonen herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettelschablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Kreise, Ziffern und Namen in dieser Rubrik sind um mindestens einen, aber nicht um mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer auszuführen als die in Ziffer 5 genannten Bewerberangaben. Die Bewerberrubrik ist farblich zu unterlegen. |
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises ist nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Kreiswahlvorschläge und nach der Anzahl der Bewerber der Wahlkreislisten festzulegen. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A2 (Querformat) zu entsprechen. Für alle Parteibezeichnungen sind die gleiche Größe der Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden, und von diesen den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorrätig zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einen Bewerber der Landesliste und einen Bewerber der Wahlkreisliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und ist in gleicher Weise wie der amtliche Stimmzettel den Wahlbehörden zu übermitteln.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Stimmzettelschablonen (§ 63 Abs. 1) sind vom Land zu tragen.
Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste (§ 78 Abs. 1) und/oder einer Parteistimme (§ 78 Abs. 2) ausgedrückt werden.
(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen. | |||||||||
2. | Der Wähler darf nur je einen Bewerber der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste bezeichnen. Bezeichnet er auf einer der beiden Listen keinen oder mehrere Bewerber, ist die Vorzugsstimme der anderen Liste dennoch gültig. | |||||||||
3. | Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf der selben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde. |
(2) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. | Der Wähler hat eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste abgegeben (Abs. 1). | |||||||||
2. | Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme abgegeben, aber zwei oder mehrere Bewerber auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste einer Parteiliste im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnet und zusätzlich keine Bezeichnung einer anderen Partei vorgenommen. | |||||||||
3. | Der Wähler hat keinen Bewerber bezeichnet, aber in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eine Partei eindeutig bezeichnet. |
(3) Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste (Abs. 2) abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.
Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei und/oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Partei oder kein Bewerber bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | ohne gültige Vorzugsstimme zwei oder mehrere Parteien bezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | eine Liste bezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder | |||||||||
6. | auch sonst der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.
(2) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder | |||||||||
2. | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder | |||||||||
3. | keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | die Nummer des Wahlkreises (§ 65 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist. |
(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 3 gelten sinngemäß.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben und die von der Gemeindewahlbehörde zu übermittelnden Briefwahlkarten eingelangt sind, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit den Unterschriften der Mitglieder der Wahlbehörde zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des jeweiligen anderen Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) | die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
b) | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt. |
(4) Bei gemäß § 72 Abs. 4 rechtzeitig eingelangten Wahlkarten prüft die Wahlbehörde unter Beobachtung anwesender Wahlzeugen zunächst die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkarten mit der von der Gemeindewahlbehörde angegebenen Zahl. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 72 Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden; sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet die Wahlbehörde die in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt sie in die Wahlurne. Nach gründlichem Mischen aller Wahlkuverts hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und festzustellen:
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). | |||||||||
Sodann hat die Wahlbehörde die ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben und diese der Bezirkswahlbehörde (Sofortmeldung). |
(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach
a) | Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und | |||||||||
b) | Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen. |
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | Die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
e) | die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; | |||||||||
f) | die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen; | |||||||||
g) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 68); | |||||||||
h) | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.); | |||||||||
i) | die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist; | |||||||||
j) | die Anzahl der gem. § 83 Abs. 4 nicht in die Ergebnisermittlung einbezogenen Wahlkarten von Briefwählern. |
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Wählerverzeichnis; | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
c) | die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; | |||||||||
d) | die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel; | |||||||||
e) | die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
f) | die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
g) | die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
h) | die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 zweiter Satz); | |||||||||
i) | bei eingelangten Briefwahlkarten auch diese Wahlkarten und die Verzeichnisse hierüber. |
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 83 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnungen unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, ohne die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses verschlossen der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich durch Boten zu übermitteln.
(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
(1) Sobald bei der Bezirkswahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind (§ 87 Abs. 1), sind die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und verschlossen der zuständigen Kreiswahlbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(3) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 und der §§ 86 und 87 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Bezirkswahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hievon ist auch die Kreiswahlbehörde und von dieser die Landeswahlbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Landeswahlbehörde hat festzulegen, welche besonderen Vorkehrungen für die weitere Durchführung der Wahlhandlung im Landesgebiet vorzunehmen sind.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 83 Abs. 5 und § 86 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr gemäß § 83 Abs. 5 und 86 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 92) sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben:
a) | die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
e) | die Wahlzahl; | |||||||||
f) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; | |||||||||
g) | die Zahl der im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate. |
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an Hand der ihr gemäß § 87 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts die Anzahl der für die anderen Wahlkreise abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
(2) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlkreisen zu ordnen und die getroffenen Feststellungen in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind, nach Wahlkreisen geordnet, der Landeswahlbehörde bis spätestens 8.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag in versiegelten Umschlägen durch Boten zu übermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bis spätestens 12.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag die auf die jeweiligen Kreiswahlbehörden entfallenden Umschläge (Abs. 2 letzter Satz) zur Abholung durch die Kreiswahlbehörden bereitzuhalten.
(4) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann unter Einbeziehung der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden im Wege der Landeswahlbehörde übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen eine zweite Ermittlung vorzunehmen. Diese Auswertung hat spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu erfolgen. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen. Danach ist festzustellen:
a) | die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen. |
(5) Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind.
(6) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 88 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von ihr für den Wahlkreis gemäß § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 4 nur vorläufig getroffenen Feststellungen spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um die Zahl 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(1) Die auf eine Partei gemäß § 93 Abs. 3 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 93 Abs. 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Bewerber der gewählten Wahlkreisliste im Wahlkreis erreicht hat. Jeder Bewerber erhält dabei Vorzugspunkte und Grundpunkte entsprechend den folgenden Bestimmungen:
1. | Für jede Vorzugsstimme erhält der Bewerber dreimal soviele Wahlpunkte, als der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste stehende Bewerber gemäß Z 2 erhält (Vorzugspunkte). | |||||||||
2. | Für jeden Stimmzettel, der einer Partei zuzurechnen ist (§ 78 Abs. 2 bis 4) erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste (§ 48) stehende Bewerber um einen Wahlpunkt mehr als auf die Partei im Wahlkreis Mandate entfallen; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Bewerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundpunkte). | |||||||||
3. | Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z 1 und 2 ergibt die Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte. |
(3) Die zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt; anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(4) Nichtgewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Bewerber auf den Landeslisten und gibt diese Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | Die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4; | |||||||||
c) | die allfälligen Feststellungen gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 4 und § 93 Abs. 1; | |||||||||
d) | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 gegliederten Form; | |||||||||
e) | die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl dieser Wahlpunkte; | |||||||||
f) | die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 94 Abs. 4 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte; | |||||||||
g) | die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Bewerber der Landeslisten. |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt zumindest an der Amtstafel des Sitzes der Kreiswahlbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
(1) Beim Ermittlungsverfahren auf Landesebene durch die Landeswahlbehörde nehmen jene wahlwerbenden Parteien teil, die
1. | landesweit mehr als 4 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben und die | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 98) eingebracht haben. |
(2) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene werden grundsätzlich 56 Mandate vergeben. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate ist jedoch um jene Mandate zu verringern, die von wahlwerbenden Parteien, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, in einem oder mehreren Wahlkreisen gemäß § 93 erreicht wurden.
(3) Auf die beim Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (Abs. 1) werden die zu vergebenden Mandate (Abs. 2) mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summe der Stimmen der Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei sechsundfünzig zu vergebenden Mandaten die 56 größte, bei fünfundfünfzig zu vergebenden Mandate die 55 größte Zahl usw. der angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch haben, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt.
(1) Parteien, welche gemäß § 42 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. §§ 42 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, sowie § 44 sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.
(2) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint. Weiters ist dem Wahlvorschlag ein Hinweis anzufügen, ob und in welchem Wahlkreis ein Bewerber in einen Wahlvorschlag eines Wahlkreises aufgenommen wurde.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bei Bewerbern, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(4) Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.
(1) Auf die gemäß § 97 einer wahlwerbenden Partei zufallenden Mandate sind jene Mandate anzurechnen, die die wahlwerbende Partei im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (§ 93) erreicht hat.
(2) Die verbleibenden Mandate werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens 4 % der insgesamt landesweit abgegebenen gültigen Stimmen (§ 83 Abs. 4) erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber der bereits auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt ist, danach auch auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Bewerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 103 Abs. 3, erster bis vierter Satz, sinngemäß.
Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zumindest an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung an der Amtstafel hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde.
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
c) | die Feststellungen nach §§ 99 und 100; | |||||||||
d) | die Namen der als gewählt erklärten Bewerber. |
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 98 anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 96 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 erfolgten Verlautbarung an der Amtstafel bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und/oder der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 5).
(2) Für Bewerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nichtgewählter Bewerber aus der Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen (Abs. 3). Solche Bewerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Bewerber, der das Mandat zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder nichtgewählter Bewerber der Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Für Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung nicht angenommen haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen und nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 94 Abs. 4 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag der nicht gewählte Bewerber aufscheint, kann der Landeswahlbehörde jedoch binnen vier Tagen auch einen anderen auf dem Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlägen (Parteilisten) enthaltenen nicht gewählten Bewerber für das freigewordene Mandat auf dem Landeswahlvorschlag bekanntgeben. Dabei dürfen Bewerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf dem Landeswahlvorschlag berufen werden. Ist ein auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Bewerber bereits auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen und für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderer nicht gewählter Bewerber zu berufen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(5) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag und ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist zu verlautbaren.
Ist die Wahlkreisliste durch Tod, durch Streichung oder Verzicht aller Bewerber auf die Berufung erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen vierzehn Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den Parteilisten nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 103 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Landtagswahl sind die Bestimmungen des I. bis V. und VII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzuhalten, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 106 Abs. 2 und 107 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung. |
(1) Wer gemäß § 108 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 54, 65, 67, 69 und 70 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel auch ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist.
(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß §§ 69 bis 71 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
Die Landeswahlbehörde kann je nach Anzahl und Größe der betroffenen Wahlkreise Verfügungen treffen, inwieweit §§ 69 bis 71 anzuwenden sind. In gleicher Weise sind Verfügungen zu treffen, inwieweit für Wahlkartenwähler außerhalb der von der Aufhebung betroffenen Wahlkreise Wahllokale einzurichten sind.
(1) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die von politischen Parteien und wahlwerbenden Parteien, die keine politischen Parteien sind, (im Folgenden als „Partei“ bezeichnet) für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Niederösterreichischen Landtag aufgewendet werden. Jede Partei darf dafür maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
1. | Außenwerbung, insbesondere Plakate, | |||||||||
2. | Postwurfsendungen und Direktwerbung, | |||||||||
3. | Folder, | |||||||||
4. | Wahlkampfgeschenke zur Verteilung, | |||||||||
5. | Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, | |||||||||
6. | Kinospots, | |||||||||
7. | Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden, | |||||||||
8. | Kosten des Internet-Werbeauftritts, | |||||||||
9. | Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers, | |||||||||
10. | zusätzliche Personalkosten, | |||||||||
11. | Ausgaben der Partei für die Wahlwerber, | |||||||||
12. | Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers. |
(3) Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben (Abs. 1) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.
(4) Für den Fall der Überschreitung des in Abs. 1 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.
(1) Zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesverfassungsgesetz ist der Niederösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der Unterlagen gemäß § 110 Abs. 3 zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Senat ist beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
1. | das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat, | |||||||||
2. | über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt, | |||||||||
3. | über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und | |||||||||
4. | jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist. |
(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:
1. | Mitglieder der Landesregierung, des Landtages, des Bundesrates, der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, | |||||||||
2. | Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, stehen, | |||||||||
3. | Mitarbeiter des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie | |||||||||
4. | Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben. |
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
(6) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(7) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Amtes der NÖ Landesregierung und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Die Mehrkosten, die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Land.
(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Wahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten für die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührt.
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz ist erstmals bei der Wahl für die XIV. Gesetzgebungsperiode anzuwenden.
(2) Die NÖ Landtagswahlordnung 1974 (LWO), LGBl. 0300–3, tritt spätestens mit der Konstituierung des gemäß Abs. 1 gewählten Landtages außer Kraft.