Art. 1 § 59 LWO Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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