Art. 1 § 108 LWO Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis, Wahlsprengel und Wahlbehörden

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 106 Abs. 2 und 107 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1.

Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.

2.

In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.

3.

Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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