Art. 1 § 40 LWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte “Wahlkarte” in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 sind die Worte “besondere Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2” anzumerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 54, 69 und 70 angeordnet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 40 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 40 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 40 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 40 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 40 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 39 LWO
Art. 1 § 41 LWO