(1) In einem jeden der in § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 56 Mandate handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreise dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
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