Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:
1.
amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,
2.
leere amtliche Stimmzettel
(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs. 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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