(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
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