Art. 1 § 79 LWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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