(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Die Mehrkosten, die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Land.
(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Wahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten für die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührt.
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