Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
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