(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei und/oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Partei oder kein Bewerber bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | ohne gültige Vorzugsstimme zwei oder mehrere Parteien bezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | eine Liste bezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder | |||||||||
6. | auch sonst der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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