(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder | |||||||||
2. | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder | |||||||||
3. | keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | die Nummer des Wahlkreises (§ 65 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist. |
(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 3 gelten sinngemäß.
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