Art. 1 § 18 LWO Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Im übrigen kann die Landes-, Kreis- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 48 Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 18 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 18 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 18 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 18 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 18 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 17 LWO
Art. 1 § 19 LWO