(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Im übrigen kann die Landes-, Kreis- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 48 Abs. 1.
0 Kommentare zu Art. 1 § 18 LWO