(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.
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