(1) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden.
(2) Jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bilden einen Stimmbezirk.
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