(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
c) | die Feststellungen nach §§ 99 und 100; | |||||||||
d) | die Namen der als gewählt erklärten Bewerber. |
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 98 anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
0 Kommentare zu Art. 1 § 101 LWO