(1) Die auf eine Partei gemäß § 93 Abs. 3 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 93 Abs. 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Bewerber der gewählten Wahlkreisliste im Wahlkreis erreicht hat. Jeder Bewerber erhält dabei Vorzugspunkte und Grundpunkte entsprechend den folgenden Bestimmungen:
1. | Für jede Vorzugsstimme erhält der Bewerber dreimal soviele Wahlpunkte, als der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste stehende Bewerber gemäß Z 2 erhält (Vorzugspunkte). | |||||||||
2. | Für jeden Stimmzettel, der einer Partei zuzurechnen ist (§ 78 Abs. 2 bis 4) erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste (§ 48) stehende Bewerber um einen Wahlpunkt mehr als auf die Partei im Wahlkreis Mandate entfallen; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Bewerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundpunkte). | |||||||||
3. | Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z 1 und 2 ergibt die Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte. |
(3) Die zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt; anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(4) Nichtgewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Bewerber auf den Landeslisten und gibt diese Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.
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