Art. 1 § 57 LWO Wahlzeit

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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