Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 103 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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