(1) §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2015 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4, § 21 Abs. 1 sowie § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 den Erfordernissen des § 6 Abs. 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.
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