Art. 1 § 75 LWO Leerer amtlicher Stimmzettel

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einen Bewerber der Landesliste und einen Bewerber der Wahlkreisliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und ist in gleicher Weise wie der amtliche Stimmzettel den Wahlbehörden zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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