(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 64 Abs. 1 zweiter Satz angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, soferne es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte dem Wahlleiter übergeben hat.
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