Art. 1 § 77 LWO Gültige Ausfüllung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste (§ 78 Abs. 1) und/oder einer Parteistimme (§ 78 Abs. 2) ausgedrückt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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