Art. 1 § 84 LWO Vorbereitung der Wahlpunkteermittlung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach

a)

Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und

b)

Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Art. 1 § 74 LWO Amtlicher Stimmzettel des WahlkreisesArt. 1 § 75 LWO Leerer amtlicher StimmzettelArt. 1 § 76 LWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen StimmzettelArt. 1 § 77 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 78 LWO Abgabe von Vorzugsstimmen und ParteistimmenArt. 1 § 79 LWO Mehrere Stimmzettel in einem WahlkuvertArt. 1 § 80 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 81 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 82 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 83 LWO Stimmzettelprüfung, StimmzählungArt. 1 § 84 LWO Vorbereitung der WahlpunkteermittlungArt. 1 § 85 LWO NiederschriftArt. 1 § 86 LWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, NiederschriftArt. 1 § 87 LWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die BezirkswahlbehördenArt. 1 § 88 LWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die KreiswahlbehördeArt. 1 § 89 LWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen EreignissenArt. 1 § 90 LWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 91 LWO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 92 LWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 93 LWO Ermittlung der MandateArt. 1 § 94 LWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste und Landesliste
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 83 LWO
Art. 1 § 85 LWO