Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach
a)
Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und
b)
Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 84 LWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 84 LWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 84 LWO