(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Für die besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 gelten die Bestimmungen über die Sprengelwahlbehörden mit Ausnahme des § 60 Abs. 3, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß.
(5) (entfällt)
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