(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr gemäß § 83 Abs. 5 und 86 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 92) sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben:
a) | die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
e) | die Wahlzahl; | |||||||||
f) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; | |||||||||
g) | die Zahl der im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate. |
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