Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 116 LWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 116 LWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 116 LWO