Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärungen (§ 42 Abs. 4) oder gemäß § 47 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 46 LWO