Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.
(2) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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