Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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