Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.01.2025
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 34 LWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 34 LWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 34 LWO