Ist die Wahlkreisliste durch Tod, durch Streichung oder Verzicht aller Bewerber auf die Berufung erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen vierzehn Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den Parteilisten nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
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