Art. 1 § 114 LWO Notmaßnahmen

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
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