(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Bezirkswahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hievon ist auch die Kreiswahlbehörde und von dieser die Landeswahlbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Landeswahlbehörde hat festzulegen, welche besonderen Vorkehrungen für die weitere Durchführung der Wahlhandlung im Landesgebiet vorzunehmen sind.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
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