(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 5).
(2) Für Bewerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nichtgewählter Bewerber aus der Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen (Abs. 3). Solche Bewerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Bewerber, der das Mandat zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder nichtgewählter Bewerber der Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Für Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung nicht angenommen haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen und nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 94 Abs. 4 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag der nicht gewählte Bewerber aufscheint, kann der Landeswahlbehörde jedoch binnen vier Tagen auch einen anderen auf dem Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlägen (Parteilisten) enthaltenen nicht gewählten Bewerber für das freigewordene Mandat auf dem Landeswahlvorschlag bekanntgeben. Dabei dürfen Bewerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf dem Landeswahlvorschlag berufen werden. Ist ein auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Bewerber bereits auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen und für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderer nicht gewählter Bewerber zu berufen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(5) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag und ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist zu verlautbaren.
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