Art. 1 § 85 LWO Niederschrift

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

Die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 68);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Anzahl der gem. § 83 Abs. 4 nicht in die Ergebnisermittlung einbezogenen Wahlkarten von Briefwählern.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 zweiter Satz);

i)

bei eingelangten Briefwahlkarten auch diese Wahlkarten und die Verzeichnisse hierüber.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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