(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen Wahlbehörden sowie deren Berufung obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Wird durch die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer die Erstattung weiterer Vorschläge erforderlich, so haben diese die Vertrauenspersonen der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist einzubringen.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 Abs. 4 bis 7 nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 im Bereiche der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der § 6 Abs. 3, §§ 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 2, 3, erster Satz, § 20 und § 54 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß Anwendung. Hat eine im zuletzt gewählten Landtag nicht vertretene Partei einen Wahlvorschlag eingebracht, kann sie die Nominierung von Vertrauenspersonen bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, vornehmen.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
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