(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, bis 13 Uhr, bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13 Uhr, gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (§ 42 Abs. 6) zurückzuerstatten.
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