(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann anordnet.
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