(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der zu erwartenden Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
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