Art. 1 § 39 LWO

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltage schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter Angabe eines Grundes gem. § 38 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder

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durch Angabe der Passnummer oder

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falls eine Wahlinformation gemäß § 36 Abs. 3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält durch Anführung derselben oder

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durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß § 64 Abs. 1 oder

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im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur

glaubhaft zu machen.Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 70 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Die Notwendigkeit des Besuches ist glaubhaft zu machen.

(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesonders dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts (Anlage 2a) verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler der Gemeindewahlbehörde nach dem Einlangen möglich ist, die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen, ohne dass dadurch bereits die Wahlkarte geöffnet wird. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes auf der Wahlkarte durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten haben die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers zu enthalten.

Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift

a.

mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines vom ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder

b.

mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen werden.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt Überkuvert (Anlage 2 und 2a) auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Anlage 7) nachweislich auszufolgen.

Für die Ausfolgung oder Übermittlung ausgestellter Wahlkarten gilt folgendes:

1.

Anlässlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er hierzu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation zur Übernahme vorgewiesen wird.

3.

Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl und Gemeinde nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.

4.

Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist.

5.

Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten (§ 69) sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

6.

Ungeachtet der Bestimmung in Z 4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.

7.

Werden Wahlunterlagen an den in Z 5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

8.

Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z 6 und 7 ausstellt, können nur Bedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(5) Ein Wahlberechtigter, der gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Landes-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Landes-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtages im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 beantragt haben, sind Wahlkarten möglichst frühzeitig zu übermitteln.

(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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