Art. 1 § 64 LWO Identitätsfeststellung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(2) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken, wenn dies von einem Mitglied der Wahlbehörde verlangt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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