Art. 1 § 90 LWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 83 Abs. 5 und § 86 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Art. 1 § 80 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 81 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 82 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 83 LWO Stimmzettelprüfung, StimmzählungArt. 1 § 84 LWO Vorbereitung der WahlpunkteermittlungArt. 1 § 85 LWO NiederschriftArt. 1 § 86 LWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, NiederschriftArt. 1 § 87 LWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die BezirkswahlbehördenArt. 1 § 88 LWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die KreiswahlbehördeArt. 1 § 89 LWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen EreignissenArt. 1 § 90 LWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 91 LWO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 92 LWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 93 LWO Ermittlung der MandateArt. 1 § 94 LWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste und LandeslisteArt. 1 § 95 LWO NiederschriftArt. 1 § 96 LWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der WahlaktenArt. 1 § 97 LWO Aufteilung der MandateArt. 1 § 98 LWO LandeswahlvorschlägeArt. 1 § 99 LWO Anrechnung der im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis erreichten MandateArt. 1 § 100 LWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 89 LWO
Art. 1 § 91 LWO