(1) Auf die gemäß § 97 einer wahlwerbenden Partei zufallenden Mandate sind jene Mandate anzurechnen, die die wahlwerbende Partei im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (§ 93) erreicht hat.
(2) Die verbleibenden Mandate werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens 4 % der insgesamt landesweit abgegebenen gültigen Stimmen (§ 83 Abs. 4) erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber der bereits auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt ist, danach auch auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Bewerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 103 Abs. 3, erster bis vierter Satz, sinngemäß.
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