(1) Dieses Landesverfassungsgesetz ist erstmals bei der Wahl für die XIV. Gesetzgebungsperiode anzuwenden.
(2) Die NÖ Landtagswahlordnung 1974 (LWO), LGBl. 0300–3, tritt spätestens mit der Konstituierung des gemäß Abs. 1 gewählten Landtages außer Kraft.
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