(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an Hand der ihr gemäß § 87 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts die Anzahl der für die anderen Wahlkreise abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
(2) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlkreisen zu ordnen und die getroffenen Feststellungen in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind, nach Wahlkreisen geordnet, der Landeswahlbehörde bis spätestens 8.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag in versiegelten Umschlägen durch Boten zu übermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bis spätestens 12.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag die auf die jeweiligen Kreiswahlbehörden entfallenden Umschläge (Abs. 2 letzter Satz) zur Abholung durch die Kreiswahlbehörden bereitzuhalten.
(4) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann unter Einbeziehung der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden im Wege der Landeswahlbehörde übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen eine zweite Ermittlung vorzunehmen. Diese Auswertung hat spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu erfolgen. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen. Danach ist festzustellen:
a) | die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen. |
(5) Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind.
(6) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
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