(1) Sobald bei der Bezirkswahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind (§ 87 Abs. 1), sind die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und verschlossen der zuständigen Kreiswahlbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(3) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 und der §§ 86 und 87 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
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