Art. 1 § 30 LWO Entscheidung über Berichtigungen

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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