(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, an die Landeswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat festzustellen, ob mehrere Wahlvorschläge in verschiedenen Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers aufweisen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.
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