(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, ohne die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses verschlossen der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich durch Boten zu übermitteln.
(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
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