(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, spätestens am zehnten Tage nach Beginn der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
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